Allgemeine Geschäftsbedingungen der GUPHARMA GmbH

1.1. Geltungsbereich

Die Firma GUPHARMA GmbH (im Folgenden auch „Verkäufer“) ist zum Vertragsabschluss nur gegenüber Unternehmern ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit, die in deutscher Sprache abgedruckt sind. Die Anwendbarkeit anderer Geschäftsbedingungen, insbesondere insoweit als sie den Geschäftsbedingungen der Firma GUPHARMA GmbH entgegenstehen, oder hiervon abweichen, lehnen wir ab; solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen binden die Firma GUPHARMA GmbH nicht. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die Bedingungen der Firma GUPHARMA GmbH maßgebend

1.2. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der Firma GUPHARMA GmbH erfolgen stets, soweit sie nicht befristet sind, freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung der Firma GUPHARMA GmbH maßgebend. Muster gelten als Typmuster, die Eigenschaften des Musters werden nicht garantiert.
Aus der Erfüllung eines Auftrages lässt sich keine Verpflichtung auf Abschluss bzw. Annahme nachfolgender Aufträge ableiten. Die Firma GUPHARMA GmbH ist nicht verpflichtet, Käufer dauerhaft zu beliefern und/oder Folgelieferungen zu leisten und kann daher die weitere Lieferung nach Abschluss eines Auftrags jederzeit ohne Angaben von Gründen verweigern, ohne das dem Käufer daraus Ansprüche erwachsen. 

1.3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab unserem jeweiligen Auslieferungslager (Erfüllungsort). Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen, oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, Pandemien, behördlicher Maßnahmen, Betriebs- und Verkehrsstörungen und dergleichen, auch soweit sie Lieferanten der Firma GUPHARMA GmbH betreffen, entbinden die Firma GUPHARMA GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von den Lieferpflichten. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Mengen ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Ansprüche des Vertragspartners (Käufers) auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, wenn die Firma GUPHARMA GMBH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung der Firma GUPHARMA GMBH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Im Falle der Annullierung einer Bestellung verpflichtet sich der Käufer unter Vorbehalt weitere Ansprüche, der Firma GUPHARMA GMBH den entstandenen Schaden für die Aufwendungen und den eventuell entgangenen Gewinn zu entschädigen. Im Falle einer Nichtlieferung steht dem Käufer jedoch frühestens drei Monate nach dem vereinbarten Liefertermin ausschließlich das Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Ansprüche werden abbedungen.

1.4. Verpackung

Erfolgt keine Nachlieferung des beanstandeten Verpackungsmaterials innerhalb von zwei Wochen, ist die Firma GUPHARMA GMBH berechtigt, geeignetes Material auf Kosten des Kunden einzusetzen. Die Firma GUPHARMA GMBH ist dabei bemüht ein geeignetes, den Wünschen des Kunden entsprechendes Verpackungsmaterial einzusetzen. Jede Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die bestellte Ware das Auslieferungslager verlassen oder dem Käufer zur Verfügung gestellt worden ist. Transportschäden sind unverzüglich bei der Firma GUPHARMA GMBH anzuzeigen. Sollte eine Spedition mit der Versendung beauftragt worden sein, so muss der eingetretene Schaden im Frachtbrief vermerkt sein. Bei Bahntransporten muss eine bahnamtliche Bescheinigung verlangt und unverzüglich eingereicht werden. In jedem Falle sind bei Transportschäden die jeweiligen Bedingungen des Spediteurs zu beachten und die Schäden auch diesem gegenüber geltend zu machen. Die Firma GUPHARMA GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % der Vertragsmenge sind zulässig.

1.5. Mängelrüge

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma GUPHARMA GmbH setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Pflichten des Vertragspartners (Käufers) voraus. Der Käufer ist verpflichtet die Ware innerhalb von acht Tagen seit Erhalt zu prüfen. Mögliche Mängel sind innerhalb dieser Frist schriftlich bei der Firma GUPHARMA GmbH zu rügen. Später erfolgte Mängelrügen werden nicht mehr anerkannt. Beanstandete Ware ist durch den Käufer bis zu der endgültigen Entscheidung der Firma GUPHARMA GmbH über die Ablehnung oder Anerkennung von Gewährleistungpflichten aufzubewahren und darf nur mit Zustimmung der Firma GUPHARMA GmbH zurückgesandt werden. Der Käufer hat der Firma GUPHARMA GmbH in jedem Fall die Begutachtung dieser Ware zu ermöglichen. Die Gewährleistungverpflichtung erstreckt sich nach Wahl der Firma GUPHARMA GmbH auf Gutschrift, Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Die Kosten jeglicher vom Käufer in Auftrag gegebenen Analysen werden von der Firma GUPHARMA GmbH nicht übernommen. Die lebensmittelrechtliche richtige Bezeichnung beim Weiterverkauf der Ware ist unabhängig von der Produktbezeichnung der Firma GUPHARMA GmbH, Aufgabe und Verantwortung des Käufers. Daher stellen Produktbezeichnungen der Firma GUPHARMA GmbH auf deren Website oder in Verkaufsunterlagen, Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. lediglich unverbindliche Bezeichnungen dar. Der Käufer ist daher verpflichtet, die von ihm gewählte bzw. gewünschte Produktbezeichnung auf deren rechtliche, auch markenrechtliche, Zulässigkeit zu prüfen und hält  die Firma GUPHARMA GmbH diesbezüglich völlig schad- und klaglos hinsichtlich aller Ansprüche, die aus der Bezeichnung/Bewerbung der vertriebenen Produkte resultieren und leistet zudem einen entsprechenden Schadensausgleich, einschließlich sämtlicher Kosten zur Abwehr solcher Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch für entstehende Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Im Falle begründeter Mängelrügen ist die Firma GUPHARMA GmbH lediglich verpflichtet, die gelieferte Ware zurückzunehmen und nach Wahl der Firma GUPHARMA GmbH entweder den Kaufpreis entsprechend dem Anteil der gerügten oder beanstandeten Ware zur Gesamtlieferung zu ermäßigen, oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Sofern die Ersatzlieferung erfolgt und diese fehlschlägt, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Darüberhinausgehende Ansprüche seitens des Käufers sind ausgeschlossen.

1.6. Verjährung

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich angezeigt werden, wobei die Bestimmungen zur Mängelrüge unberührt bleiben. Werden Eingriffe durch Dritte vorgenommen oder die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet, gelagert oder behandelt, etc., entfällt jegliche Haftung der Firma GUPHARMA GmbH.

1.7. Preise, Zahlungsbedingungen, Mitwirkungspflichten des Käufers

1.7.1.

Preisänderungen durch Lieferanten der Firma GUPHARMA GmbH bleiben in jedem Falle vorbehalten und können an den Käufer weitergegeben werden. Für die Rechnungsstellung sind allein die von den Werken oder Auslieferungslagern des Verkäufers beim Abgang ermittelten Mengen, Massen und Gewichten maßgebend. Die Rechnungen der Firma GUPHARMA GmbH sind sofort nach Erhalt rein netto zahlbar, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die Firma GUPHARMA GmbH berechtigt, den Kaufpreis in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem Verfalltag zu verzinsen. Ein weitgehender Verzugsschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Firma GUPHARMA GmbH ist darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis der Käufer die offenen Forderungen vollständig beglichen hat. Die Firma GUPHARMA GmbH behält sich das Recht vor, die Forderungen an Dritte abzutreten.

1.7.2.

Der Käufer unterstützt die Firma GUPHARMA GmbH bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm zu erbringenden Leistungen (z.B. Bekanntgabe der Lieferanschrift, Lieferung der Etiketten, Lieferung der geeigneten Verpackungen, Lieferung der gestellten Rohstoffe) rechtzeitig zu erbringen. Im Falle des Verzuges des Käufers ist die Firma GUPHARMA GmbH berechtigt, ihre bis dahin entstandenen Herstellungskosten abzurechnen. Der Verzug des Käufers tritt in dem Falle spätestens 24 Tage nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch die Firma GUPHARMA GmbH ein.

1.8. Eigentumsvorbehalt

1.8.1.

Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Firma GUPHARMA GmbH bis der Käufer sämtliche Forderungen insbesondere Forderungen aus noch laufenden Wechseln und Schecks, sowie die Forderungen aus dem jeweiligen Saldo der Geschäftsbeziehung mit der Firma GUPHARMA GmbH beglichen hat.

1.8.2.

Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt für die Firma GUPHARMA GmbH als Vertrieb , ohne dass die Firma GUPHARMA GmbH dadurch verpflichtet wird. Bei einer Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma GUPHARMA GmbH gehörenden, oder von ihr gelieferten Waren durch den Käufer steht der Firma GUPHARMA GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts, der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zum Rechnungswert der verarbeiteten Waren. Gleiches gilt im Falle der Vermischung.

1.8.3.

Sollte der Progressionsvorbehalt durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erlöschen, so tritt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache in der Höhe des jeweiligen Rechnungswerts der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an die Firma GUPHARMA GmbH ab. Der Käufer verwahrt den neuen Bestand oder die neue Sache unentgeltlich für die Firma GUPHARMA GmbH. Die entstandenen Miteigentumsrechte sollen ebenfalls als Progressionsvorbehalt für die Firma GUPHARMA GmbH gelten.

1.8.4.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverfolgen, solange er sich nicht mit den Leistungen an die Firma GUPHARMA GmbH im Verzug befindet. Der Käufer ist verpflichtet mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung gilt schon jetzt in Höhe des auf die Progressionsvorbehalt entfallenden Kaufpreises als an die Firma GUPHARMA GmbH abgetreten. Die Firma GUPHARMA GmbH nimmt diese Abtretung bereits heute an. Der Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung oder mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises an die Firma GUPHARMA GmbH. Sollte der Verkäufer mit seinen Kunden eine Kontokorrentabrede treffen, oder getroffen haben, die dazu führt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nicht unmittelbar auf die Firma GUPHARMA GmbH übergeht, so gilt die Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis gegen den Abnehmer des Käufers schon jetzt als an die Firma GUPHARMA GmbH abgetreten. Die Firma GUPHARMA GmbH nimmt wiederum diese Abtretung hiermit an. Sämtliche Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die aufgrund dieser Bedingung an die Firma GUPHARMA GmbH abgetreten wurden, dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst.

1.8.5.

Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotzdem ermächtigt. Die dem Käufer von der Firma GUPHARMA GmbH erteilte Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Die Firma GUPHARMA GmbH wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Firma GUPHARMA GmbH hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer hat die Firma GUPHARMA GmbHunverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vorbehaltseigentum ausgebracht werden.

1.8.6.

Sollte der Käufer in Folge von Beschädigungen, Minderungen, Verlust oder anderwärtigem Untergang der Vorbehaltsware Ansprüche gegen einen Versicherer oder sonstige Dritte erwerben, so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware im Lieferzeitpunkt schon jetzt an die Firma GUPHARMA GmbH abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt.

1.8.7.

Der Eigentumsvorbehalt ist in dieser Weise bedingt, dass er mit der vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres erlischt. In diesem Falle geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über und die abgetretenen Forderungen stehen ebenfalls dem Käufer zu.

1.8.8.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Firma GUPHARMA GmbH um mehr als 20% , so wird die Firma GUPHARMA GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Wahl der Firma GUPHARMA GmbH freigeben.

1.8.9.

Den angebotenen Rezepturen bleiben im urheberrechtlichen Sinne geistiges Eigentum der GUPHARMA GmbH.

1.9. Zahlungsbedingungen

1.9.1.

Die Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels in der Rechnungswährung oder im Gegenwert in Euro gemäß offiziellem Umrechnungskurs ohne Abzug fällig. Beanstandungen der Rechnung sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum gilt die Rechnung als anerkannt.

1.9.2.

Ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers wird im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nicht zulässig, soweit dessen Gegenforderung nicht durch die Firma GUPHARMA GmbH schriftlich anerkannt wird, oder rechtskräftig festgestellt wurde.

1.9.3.

Wird die Rechnung nicht beglichen, ist die Firma GUPHARMA GmbH berechtigt, den unter Ziffer 7.1. dieser Bedingungen vereinbarten Zinssatz zu verlangen.

1.9.4.

Die Firma GUPHARMA GmbH ist berechtigt, trotz eventuell anders lautenden Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall wird die Firma GUPHARMA GmbH den Käufer unverzüglich über Art und Höhe der erfolgten Verrechnung informieren.

1.9.5.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma GUPHARMA GmbH über den Betrag verfügen kann. 

1.9.6.

Befindet sich der Käufer gegenüber der Firma GUPHARMA GmbH mit Zahlungsverpflichtungen um mehr als 10 Tage in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

1.9.7.

Der Firma GUPHARMA GmbH gegenüber bestehende Forderungen dürfen nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

1.10. Haftung

Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit und Bezeichnung (wie zB Produktname) der vertraglichen Produkte im jeweiligen Land. Dasselbe gilt für alle textlichen und werblichen Aussagen an der Verpackung sowie im Umfeld des Inverkehrbringens. Diesbezügliche Vorschläge oder Bezeichnungen der Firma GUPHARMA GmbH sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von seiner Verantwortung. Soweit sich aus der jeweiligen Gesetzeslage trotzdem eine Haftung der Firma GUPHARMA GmbH ergeben sollte, stellt der Käufer die Firma GUPHARMA GmbH im Innenverhältnis von jeglichen Ansprüchen frei und leistet einen entsprechenden Schadensausgleich, einschließlich sämtlicher Kosten zur Abwehr solcher Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch für entstehende Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Diese Regelung gilt auch, soweit Rechte Dritter durch das Inverkehrbringen des jeweiligen Produktes beeinträchtigt werden (z.B. Markenrechte, Patentrechte oder ähnliches). Dies gilt insbesondere für den Fall des Exports der Ware der Firma GUPHARMA GmbH durch den Käufer in Gebiete außerhalb der Republik Österreich, insbesondere falls durch die Erzeugnisse der Firma GUPHARMA GmbH Schutzrechte Dritter verletzt werden. Gleiches gilt, wenn durch unsachgemäße Verwendung Körperschäden oder Schäden an der Gesundheit sowie Sachschäden auftreten.

1.11. Erfüllungsort

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma GUPHARMA GmbH der Erfüllungsort.

1.12. Gerichtsstand/Rechtswahl

Der Gerichtsstand ist das am Sitz der Firma GUPHARMA GmbH zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht und Anschluss des UN-Kaufrechts. 

1.13. Änderungsvorbehalt

Die Firma GUPHARMA GmbH ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und sonstiger Bedingungen jederzeit berechtigt. Die Firma GUPHARMA GmbH wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Käufers, wobei dieser einer Änderung zustimmt, wenn er nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe der Änderungen schriftlich widerspricht (E-Mail genügt jeweils). 

1.14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Regelung, ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

AGB der GUPHARMA GmbH – Stand: 2024

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